Schließkraftmessung nach ASR A1.7

WEGFALL DES SICHERHEITSTECHNISCHEN BESTANDSSCHUTZES FÜR INDUSTRIETORANLAGEN

 Mit Geltendwerdung der aktuellsten Regelungen der Arbeitsstättenrichtlinien existiert kein Bestandsschutz mehr für Industrietoranlagen. Während man früher die Sicherheit der Anlagen nur erstmalig bei Inbetriebnahme prüfen musste, ist dieser Prüfpflicht nun jährlich nachzukommen. Integraler Bestandsteil dieser Überprüfung ist dabei die Messung der tatsächlich auftretenden Schließkräfte sowie die Überprüfung der Reversierfunktion.

 Noch einmal: Der Betreiber hat nun jederzeit die Sicherheit seiner Anlagen nach Arbeitsstättenrichtlinie nachzuweisen. Wir können Ihnen hierfür spezielle Messprotokolle erstellen, die als Nachweis dienen. Üblicherweise kann dieser Nachweis während den jährlichen Wartungen/Prüfungen der Anlagen mit erbracht werden werden. Die finanziellen Folgen des Wegfalls des Bestandsschutzes bleiben so in einem überschaubaren Rahmen.

Zudem bleibt die beruhigende Sicherheit, sicherheitstechnisch auf aktuellem Stand zu sein.

Rechtliche Grundlagen:

Neue Technische Regeln für Arbeitsstätten Türen und Tore ASR A1.7

Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.7 „Türen und Tore“ trat Ende 2009 in Kraft. Sie ersetzt unter anderen die alten Arbeitsstättenrichtlinien ASR 10/1 „Türen und Tore“, ASR 10/6 „Schutz gegen Ausheben, Herausfallen und Herabfallen von Türen und Toren“ und ASR 11/1-5 „Kraftbetätigte Türen und Tore“ sowie für Türen und Tore die -> BGR 232.  

10 Instandhaltung einschließlich sicherheitstechnischer Prüfung 

(1) Die Betriebs-, Instandhaltungs- und Prüfanleitungen des Herstellers sind zu beachten und müssen in der Arbeitsstätte verfügbar sein. Türen und Tore unterliegen durch betriebliche Veränderungen (insbesondere Nutzungsänderungen, Nachrüstungen und Umbauten) Einflüssen, die im Hinblick auf die Sicherheit neue Voraussetzungen schaffen können. Bei der Beurteilung, ob Türen und Tore unter veränderten Nutzungsbedingungen noch ausreichend sicher sind, ist das Ergebnis der sicherheitstechnischen Prüfung zu berücksichtigen. 

10.2 Sicherheitstechnische Prüfung

(1) Kraftbetätigte Türen und Tore müssen nach den Vorgaben des Herstellers vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen sowie wiederkehrend sachgerecht auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Die wiederkehrende Prüfung sollte mindestens einmal jährlich erfolgen. Die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfung sind aufzuzeichnen und in der Arbeitsstätte aufzubewahren.

2) Die sicherheitstechnische Prüfung von kraftbetätigten Türen und Toren darf nur durch Sachkundige durchgeführt werden, die die Funktionstüchtigkeit der Schutzeinrichtungen beurteilen und mit geeigneter Messtechnik, die z. B. den zeitlichen Kraftverlauf an Schließkanten nachweist, überprüfen können.

(3) Brandschutztüren und -tore sind nach der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung bzw. dem Prüfzeugnis regelmäßig zu prüfen, damit sie im Notfall einwandfrei schließen (z. B. Feststellanlagen einmal monatlich durch den Betreiber und einmal jährlich durch den Sachkundigen).
 

Schließkraftmessung nach ASR A1.7

1. Hinweis:

Im Betrieb befindliche Tore haben grundsätzlich keinen Bestandsschutz, insbesondere dann nicht, wenn sie vor dem Zeitpunkt der in Europa geltenden Tornormen für die „Nutzungssicherheit“, „Mechanischen Schutzaspekte“, „Schutzeinrichtungen“ und den „Einbau und Betrieb“ in den Markt gebracht und eingebaut worden sind. Die vorerwähnten Tornormen haben ab 11/2000 ff. Geltung erlangt.
Begründung:
Tore sind als Bauprodukte/Maschinen/Arbeitsmittel Bestandteile von Arbeitsstätten. Für deren Beschaffenheit, Einbau und Lage in Gebäuden und auf Betriebsgeländen sowie für das Betreiben gilt die Arbeitsstättenregel ASR A1.7, die die entsprechenden Anforderungen im Sinne des Arbeitsschutzrechts (ArbSch-G, ArbStätt-V) konkretisiert. Gemäß § 3/3a ArbStätt-V in Verbindung mit § 5 ArbSch-G haben Torbetreiber regelmäßig sicherzustellen, dass ihre Beschäftigten keinen Gefährdungen ausgesetzt sind (Gefährdungsanalyse). Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. Hieraus folgt, dass Tore – insbesondere kraftbetätigte Tore – keinem Bestandsschutz unterliegen können.

2. Hinweis:

Speziell kraftbetätigte Tore in Arbeitsstätten müssen im Rahmen der wiederkehrenden jährlichen Prüfung (Pflicht lt. ASR A1.7, Abschn. 10) der Anforderung genügen, die maximal zulässigen Betriebskräfte an Quetsch-, Scher- und Stoßstellen (in der Regel an Haupt- und Nebenschließkanten) nicht zu überschreiten. Deshalb sind Messungen der Betriebskraft im Rahmen der Torprüfung seit Inkrafttreten der staatlichen ASR A1.7 vorgesehen (zuletzt per Beschluss im Fachausschuss „Bauliche Einrichtungen“ der DGUV, Sankt Augustin, am 5.04.2011 nochmals bestätigt).
Begründung:
Kraftbetätigte Tore (Ausnahmen: Totmann-Betrieb oder E-Lösung als Mindestschutzniveau gemäß DIN EN 12453:06/2001) müssen über eine Reversierfunktion verfügen, wenn sie die maximalen Betriebskräfte [Schwellenwerte liegen bei  ≤ 400 N bzw. ≤ 1.400 N (dynamisch) ≤150 N (statisch), < 25 N (Restkraft)] im Zeitablauf (max. 5 s) einhalten wollen. Geben dies die Torsteuerung und die Schutzeinrichtung an der/den Schließkante(n) nicht her, müssen insbesondere ältere Tore nachgerüstet, im schlimmsten Falle ausgetauscht werden, wenn sie den technischen Regeln/Normen und den Rechtsbestimmungen (s. o.) genügen sollen.